Statuten

Statuten

STATUTEN

des
SCHWEIZERISCHER VEREIN FÜR SCHWEISSTECHNIK (SVS)
ASSOCIATION SUISSE POUR LA TECHNIQUE DU SOUDAGE (ASS)
ASSOCIAZIONE SVIZZERA PER LA TECNICA DELLA SALDATURA (ASS)
SWISS WELDING ASSOCIATION (SWA)
 
(nachfolgend «Verein» oder «SVS»)
 
Aus Gründen der Lesbarkeit werden für Bezeichnungen die männlichen Formen verwendet, beziehen sich aber auf Angehörige aller Geschlechter.

 

Inhaltsverzeichnis

1       Name und Sitz

2       Zweck und Tätigkeit

2.1         Zweck des Vereins

2.2         Tätigkeiten des Vereins

3       Mitgliedschaft

3.1         Mitgliederkategorien

3.2         Mitgliederverzeichnis

3.3         Rechte

3.4         Haftung

3.5         Jahresbeiträge

3.6         Aufnahme

3.7         Erlöschen der Mitgliedschaft

4       Organe und deren Kompetenzen

4.1         Mitgliederversammlung

4.2         Vorstand

4.3         Geschäftsstelle

4.4         Revisionsstelle

5       Komissionen

6       Mittel

7       Geschäftsjahr

8       Fusion oder Auflösung

9       Inkrafttreten

1       Name und Sitz

Der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (Association Suisse pour la Technique du Soudage, Associazione Svizzera per la Tecnica della Saldatura, Swiss Welding Association) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht, der Gerichtsstand ist Basel.

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

Der Verein ist im Handelsregister eingetragen (CHE-107.304.358).

2       Zweck und Tätigkeit

2.1       Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

Der Verein dient allen Personen und Organisationen, welche solche Verfahren und Einrichtungen einsetzen.

Rahmenbedingungen für die Vereinstätigkeit sind:

2.2       Tätigkeiten des Vereins

Die Tätigkeiten des Vereins bestehen aus:

Der Verein übt seine Tätigkeit in gemeinnütziger Weise aus. Der Verein strebt die finanzielle Unabhängigkeit an und investiert einen allfälligen Betriebsertrag entsprechend dem Zweck. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Der Verein übt seine Tätigkeit direkt oder indirekt durch Beteiligung an entsprechenden Institutionen aus. Der Verein kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen bzw. Verbänden im In- und Ausland beteiligen; Grundstücke und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland erwerben, halten, verwalten, belasten, verwerten und veräussern; Finanzierungs-, Anlage- und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen, Bürgschaften eingehen und Sicherheiten zugunsten Dritter leisten sowie überhaupt alle anderen Tätigkeiten ausüben, die geeignet erscheinen, den Zweck des Vereins direkt oder indirekt zu fördern.

3       Mitgliedschaft

Als Mitglied des Vereins kann jede am Zweck des Vereins interessierte natürliche oder juristische Person oder sonstige Organisation des In- und Auslandes aufgenommen werden.

3.1       Mitgliederkategorien

3.1.1   Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind natürliche Personen.

Freimitglieder

Einzelmitglieder, die dem Verein während 35 Jahren ununterbrochen angehört haben, werden von der Mitgliederversammlung zu Freimitglieder ernannt und vom Jahresbeitrag befreit.

Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich in Zusammenhang mit dem Zweck und der Tätigkeit des Vereins ausgezeichnet oder sich um die Entwicklung des Vereins in hervorragendem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Passivmitglieder

Einzelmitglieder, die aus persönlichen oder rechtlichen Gründen Ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder nicht wahrnehmen können, können vom Vorstand vorübergehend zu Passivmitglieder ernannt werden.

Einzelmitglieder, die Mitarbeiter des SVS werden, werden während der Dauer der Anstellung zum Passivmitglied.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht an der Jahresversammlung.

3.1.2   Firmenmitglieder

Firmenmitglieder sind juristische Personen oder andere Organisationen wie Einzelfirmen, Behörden, Lehranstalten und Weitere.

Patronatsmitglieder

Patronatsmitglieder sind Firmenmitglieder, die sich zu einem ausserordentlichen, mit dem Vorstand vereinbarten Jahresbeitrag verpflichten.

3.2       Mitgliederverzeichnis

Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis, in dem die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse aufgeführt sind.

Der Verein bewahrt Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitgliedes aus dem Verzeichnis auf.

3.3       Rechte

Ausgenommen Passivmitglieder haben alle Mitglieder die gleichen Rechte.

Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, Auskünfte und Beratung auf dem Gebiet der Tätigkeit des Vereins sowie auf von der Geschäftsstelle gewährte Vergünstigungen. Für umfangreiche Fachberatung kann die Geschäftsstelle entsprechende Gebühren verlangen.

3.3.1   Vertretung von Firmenmitgliedern

Firmenmitglieder bestimmen bis auf Widerruf eine natürliche Person, welche Sie gegenüber dem Verein vertritt und teilen diese dem Verein schriftlich mit. Durch diese natürliche Person (nachfolgend «Delegierter») übt ein Firmenmitglied seine Mitgliedschaftsrechte aus.

Falls kein Delegierter dem Verein mitgeteilt wird, geht der Verein davon aus, dass jede für ein Firmenmitglied tätige natürliche Person berechtigt ist, das Firmenmitglied gegenüber dem Verein zu vertreten.

3.4       Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie die statutarischen Jahresbeiträge übersteigen.

3.5       Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag der Firmenmitglieder wird entsprechend ihrer Grösse und Bedeutung vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann bestimmen, dass ein Mitglied seinen Jahresbeitrag in einer anderen Form als durch Geldzahlung entrichtet.

Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Passivmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.

3.6       Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes bestimmt die Mitgliederversammlung abschliessend.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3.7       Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

3.7.1   Austritt

Mitglieder können auf Ende des Geschäftsjahres austreten, wenn sie dies der Geschäftsstelle mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

3.7.2   Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderläuft, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet oder wenn andere Gründe vorliegen.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn der Geschäftsstelle keine aktuelle Postadresse bekannt ist und die Geschäftsstelle nach 12 Monaten trotz wiederholten Versuchen keinen Kontakt mit dem Mitglied herstellen konnte.

Das ausgeschlossene Mitglied hat Rekursrecht vor der Mitgliederversammlung.

4       Organe und deren Kompetenzen

4.1       Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

4.1.1   Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

4.1.2   Durchführung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Zeit und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt und mindestens einen Monat vorher im Vereinsorgan bekanntgegeben.

Die Mitglieder werden vom Vorstand spätestens einen Monat vorher unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Traktanden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einberufung gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn sie schriftlich oder per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse versandt worden ist.

Die Mitgliederversammlung kann virtuell abgehalten werden und/oder der Vorstand kann die virtuelle Teilnahme an einer physisch abgehaltenen Mitgliederversammlung ermöglichen. Mitglieder, die virtuell teilnehmen, gelten als anwesend und haben die gleichen Rechte, wie die physisch anwesenden Mitglieder.

4.1.3   Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge zuhanden des Vorstands anbegehrt. Zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung genügt in dringenden Fällen eine Frist von 14 Tagen.

4.1.4   Traktanden

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen, um auf die Traktandenliste gesetzt werden zu können, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

4.1.5   Vorsitz

An der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und schlägt mehrere Stimmenzähler zur Wahl durch die anwesenden Mitglieder vor.

4.1.6   Abstimmung, Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes Mitglied, ausser Passivmitglieder, hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung durch einfaches Mehr beschlossen wird.

Beschlüsse über Statutenänderung, Fusion, Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten dieses Mehr, so genügt in den folgenden Wahlgängen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten dieses absolute Mehr, so scheidet für den folgenden Wahlgang jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.

Der Vorstand trifft die erforderlichen Massnahmen zur Nachprüfung der Stimmberechtigung der Teilnehmer.

Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch schriftlich fassen. Die Abstimmungsunterlagen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Einsendeschluss zugestellt.

4.2       Vorstand

4.2.1   Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 5 bis 10 weiteren natürlichen Personen.

Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins oder Delegierte von Firmenmitgliedern angehören.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, sofern die Statuten nicht anderes bestimmen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach- und Ersatzwahlen können durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer erfolgen.

4.2.2   Kompetenzen

Die Kompetenzen des Vorstandes sind:

4.2.3   Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.

Der Vorstand tritt so oft zusammen, als der Präsident es für nötig hält, mindestens aber dreimal im Jahr. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag des Geschäftsleiters oder von drei Vorstandsmitglieder vorliegt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktanden, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 8 Tage vor der Sitzung.

Der Geschäftsleiter nimmt an den Vorstandssitzungen teil und führt das Protokoll.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für die Wahl und Entlassung des Geschäftsleiters ist die absolute Mehrheit von zwei Dritteln aller im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder erforderlich.

Ein Vorstandsmitglied kann an Vorstandssitzungen durch persönliche Anwesenheit, per Telefon oder über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen und gilt dadurch als stimmberechtigt.

4.2.4   Vorstandsausschuss

Der Vorstand wählt einen Ausschuss, bestehend aus 3 bis 6 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bestimmt dessen Kompetenzen.

4.3       Geschäftsstelle

Der Verein führt eine Geschäftsstelle, welche von einem vom Vorstand gewählten Geschäftsleiter geführt wird.

4.3.1   Vereinsreglement

Der Vorstand erlässt ein Vereinsreglement, welches folgende Punkte bestimmt:

Der Geschäftsleiter ist insbesondere verantwortlich für:

4.4       Revisionsstelle

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, wählt die Mitgliederversammlung eine Revisionsstelle nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005. Die Revisionsstelle muss im Sinne von Art. 728 OR unabhängig sein. Ihre Aufgaben richten sich nach dem Gesetz (Art. 728a ff. OR).

Falls der Verein nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, wählt die Mitgliederversammlung einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 als Revisionsstelle, welcher die Jahresrechnung eingeschränkt prüft. Die Revisionsstelle muss im Sinne von Art. 729 OR unabhängig sein. Ihre Aufgaben richten sich nach dem Gesetz (Art. 729a ff. OR).

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Sie beginnt mit dem Tag ihrer Wahl und endet mit der ersten darauffolgenden ordentlichen Mietgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

5       Komissionen

Kommissionen können vom Vorstand, vom Vorstandsausschuss oder vom Geschäftsleiter für spezielle Aufgaben eingesetzt werden. Sie berichten an die einsetzende Stelle.

6       Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

7       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

8       Fusion oder Auflösung

Die Fusion oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder den Antrag hierzu schriftlich dem Vorstand einreicht oder der Vorstand selbst einen diesbezüglichen Antrag stellt.

Mit der Liquidation im Falle der Auflösung wird der Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

Wird der Verein unmittelbar durch eine Institution gleicher Gesinnung ersetzt, werden allfällige Mittel vollständig dieser Institution übergeben.

Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein eventueller Überschuss ist im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

9       Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 04.06.2024 per sofort in Kraft; sie ersetzen diejenigen vom 28.05.2015.

Massgebend ist die deutsche Fassung.

SCHWEIZERISCHER VEREIN FÜR SCHWEISSTECHNIK

Aimée Schmelzer                              Daniela Grütter

Präsidentin des Vorstandes                  Direktorin

Bern, 04.06.2024